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§ 16 Absatz 2 Nummer 2 BWO
2.
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.
Verweis auf
§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BWO
von
§ 18 Absatz 5 Satz 1 BWO