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§ 16 Absatz 2 Nummer 1 BWO
1.
nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes,
a)
(weggefallen)
b)
die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
c)
die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
Verweis auf
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BWO
von
§ 18 Absatz 3 Satz 1 BWO