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§ 27 Absatz 4 BMG
(4)
1
Meldepflichten nach
§ 17 oder § 28
werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die betroffene Person für eine Wohnung im Inland gemeldet ist.
2
Für eine Person, die nicht für eine Wohnung gemeldet ist und deren Aufenthalt drei Monate übersteigt, hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme, die Verlegung und die Entlassung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist; die betroffene Person ist zu unterrichten.
3
Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten, soweit sie der Anstalt bekannt sind.
4
Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach
§ 23 Absatz 1
.
Verweis auf
§ 27 Absatz 4 BMG
von
§ 16 Absatz 9 Satz 1 BWO