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§ 22 Absatz 5 Satz 4 BWO
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Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 22 Abs. 5 Satz 4 BWO
von
§ 16 Absatz 8 Satz 4 BWO