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§ 75 Absatz 3 BWO
(3)
1
Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in
§ 67
unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest.
2
Die
§§ 68 bis 70
gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend
§ 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 8 Nr. 3
sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend
§ 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und 8 Nr. 4
zu behandeln sind.
Verweis auf
§ 75 Abs. 3 BWO
von
§ 7 Satz 1 Nummer 6 BWO