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§ 2 Absatz 2 AltZertG
(2) Anbieter eines Basisrentenvertrags im Sinne dieses Gesetzes sind die Anbieter im Sinne des
§ 1 Abs. 2
, einschließlich der Pensionskassen im Sinne des
§ 232
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie der Pensionsfonds im Sinne des
§ 236
des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Verweis auf
§ 2 Absatz 2 AltZertG
von
§ 5a Satz 1 AltZertG