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§ 54 Absatz 1 BVerfGG
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen; es muß sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Bundespräsident sie beantragt.
§ 55 Absatz 1 BVerfGG
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.
§ 55 Absatz 2 BVerfGG
(2)
1
Zur Verhandlung ist der Bundespräsident zu laden.
2
Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.
§ 55 Absatz 4 BVerfGG
(4) Sodann erhält der Bundespräsident Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.
§ 55 Absatz 5 BVerfGG
(5) Hierauf findet die Beweiserhebung statt.
§ 55 Absatz 6 BVerfGG
(6)
1
Zum Schluß wird der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und der Bundespräsident mit seiner Verteidigung gehört.
2
Er hat das letzte Wort.
Verweis auf
§ 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1, 2, 4 bis 6 BVerfGG
von
§ 105 Absatz 3 Satz 1 BVerfGG