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§ 101 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG
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Für die Dauer des Amtes als Richter des Bundesverfassungsgerichts ruhen die in dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter begründeten Rechte und Pflichten.
Verweis auf
§ 101 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG
von
§ 104 Absatz 2 Satz 1 BVerfGG