Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 54 Absatz 3 BeamtVG
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.
§ 54 Absatz 4 Satz 2 BeamtVG
2
Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1
sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
Verweis auf
§ 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG
von
§ 102 Absatz 4 Satz 2 BVerfGG