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§ 101 Absatz 3 Satz 3 BVerfGG
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Von den Dienstbezügen aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer werden zwei Drittel auf die ihnen als Richter des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Bezüge angerechnet.
Verweis auf
§ 101 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG
von
§ 102 Absatz 3 Satz 1 BVerfGG