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§ 12 BVerfGG
§ 12
1
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen.
2
Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.
Verweis auf
§ 12 BVerfGG
von
§ 100 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG