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§ 4 Absatz 4 BVerfGG
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
Verweis auf
§ 4 Abs. 4 BVerfGG
von
§ 98 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG