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§ 4 Absatz 1 BVerfGG
(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.
§ 4 Absatz 3 BVerfGG
(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
§ 4 Absatz 4 BVerfGG
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
Verweis auf
§ 4 Abs. 1, 3 und 4 BVerfGG
von
§ 98 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG