Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 97b Absatz 1 Satz 2 BVerfGG
2
Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge).
§ 97b Absatz 1 Satz 3 BVerfGG
3
Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen.
§ 97b Absatz 1 Satz 4 BVerfGG
4
Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig.
§ 97b Absatz 1 Satz 5 BVerfGG
5
Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.
Verweis auf
§ 97b Absatz 1 Satz 2 bis 5 BVerfGG
von
§ 97e Satz 2 BVerfGG