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§ 90 Absatz 2 Satz 1 BVerfGG
(2)
1
Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.
Verweis auf
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
von
§ 95 Absatz 2 Satz 1 BVerfGG