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§ 64 Absatz 3 BVerfGG
(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.
Verweis auf
§ 64 Abs. 3 BVerfGG
von
§ 71 Absatz 2 Satz 1 BVerfGG