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§ 50 BVerfGG
§ 50
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.
§ 52 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG
2
Der Beschluß bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages oder der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates.
Verweis auf
§§ 50 und 52 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG
von
§ 58 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG