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§ 49 Absatz 3 Satz 2 BVerfGG
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Sie muß die Feststellung enthalten, daß der Beschluß auf Erhebung der Anklage mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gefaßt worden ist.
Verweis auf
§ 49 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG
von
§ 58 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG