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§ 16 Absatz 2 BVerfGG
(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend sind.
Verweis auf
§ 16 Abs. 2 BVerfGG
von
§ 7a Absatz 2 Satz 3 BVerfGG