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§ 6 Absatz 1 Nummer 1 BtMG
1.
im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis nach § 15 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 BtMG
von
§ 39a Satz 1 BtMG