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§ 172 Absatz 2 Satz 3 StPO
3
Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach
§ 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1
von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der
§§ 153c bis 154 Abs. 1
sowie der
§§ 154b und 154c
.
§ 396 Absatz 3 StPO
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach
§ 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2
einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
§ 467 Absatz 5 StPO
(5)
1
Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (
§ 153a
) endgültig eingestellt wird.
Fußnote
§ 467
: IdF d. Art. 2 Nr. 25 G v. 24.5.1968 I 503 mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 15.4.1969 I 429 - 1 BvL 20/68 -
Verweis auf
§ 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und § 467 Abs. 5 StPO
von
§ 37 Absatz 3 Satz 1 BtMG