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§ 12 AltZertG
§ 12 Gebühren
(1)
1
Die Zertifizierungsstelle erhebt für die Bearbeitung eines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag zu zertifizieren, Gebühren in Höhe von 5 000 Euro.
2
Für Anbieter, die ihrem Antrag nach
§ 4 Absatz 1
einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn
1.
der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anforderungen des
§ 1 Absatz 1 oder Absatz 1a
oder des
§ 2 Absatz 1 oder Absatz 1a
sowie des
§ 2a
von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und
2.
der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt.
3
Für Anträge nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2
beträgt die Gebühr 250 Euro.
(2)
1
Die Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festzusetzen; Bekanntgabevollmachten sind zu beachten.
2
Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu entrichten.
3
Auf die Gebühr sind die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.
4
Die Gebührenfestsetzung kann nach den
§§ 129 bis 131
der Abgabenordnung korrigiert werden.
5
Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch gegeben.
Fußnote
(+++
§ 12
: Zur Anwendung d. Änderungen d. Art. 2 Nr. 12 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl.
§ 14 Abs. 6
+++)
Verweis auf
§ 12 AltZertG
von
§ 4 Absatz 4 Satz 1 AltZertG