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§ 29 Absatz 3 BtMG
(3)
1
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
2
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
Verweis auf
§ 29 Abs. 3 BtMG
von
§ 34 Satz 1 BtMG