§ 29 Absatz 3 BtMG
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.