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§ 17 Absatz 3 BtMG
(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert aufzubewahren.
Verweis auf
§ 17 Abs. 3 BtMG
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 BtMG