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§ 16 Absatz 3 BtMG
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend, wenn der Eigentümer nicht mehr benötigte Betäubungsmittel beseitigen will.
Verweis auf
§ 16 Abs. 3 BtMG
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 BtMG