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§ 11 Absatz 1 Satz 1 BtMG
(1)
1
Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder ausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach
§ 3
einer Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Verweis auf
§ 11 Abs. 1 Satz 1 BtMG
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BtMG