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§ 10a Absatz 3 BtMG
(3) Für das Erlaubnisverfahren gelten
§ 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10
entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Verweis auf
§ 10a Abs. 3 BtMG
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BtMG