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§ 8 Absatz 3 Satz 1 BtMG
(3)
1
Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in
§ 7
bezeichneten Angaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen.
Verweis auf
§ 8 Abs. 3 Satz 1 BtMG
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BtMG