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§ 4 Absatz 3 Satz 1 BtMG
(3)
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Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen.
Verweis auf
§ 4 Abs. 3 Satz 1 BtMG
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG