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§ 11 Absatz 1 Satz 2 BtMG
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Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne daß das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht, durchgeführt werden.
Verweis auf
§ 11 Abs. 1 Satz 2 BtMG
von
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BtMG