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§ 9 AltZertG
§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
1
Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung.
2
Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
Verweis auf
§ 9 AltZertG
von
§ 3a Absatz 1 Satz 5 AltZertG