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§ 3 Absatz 1 BtMG
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (
§ 2 Abs. 1 Nr. 3
) herstellen
will.
Verweis auf
§ 3 Abs. 1 BtMG
von
§ 7 Satz 2 Nummer 5 BtMG