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§ 4 Absatz 1 Satz 1 BRKG
(1)
1
Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet.
§ 4 Absatz 1 Satz 3 BRKG
3
Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet.
§ 5 Absatz 1 BRKG
(1)
1
Für Fahrten mit anderen als den in
§ 4
genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt.
2
Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro.
3
Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
Verweis auf
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 BRKG
von
§ 12 Satz 2 BRKG