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§ 8 Satz 1 BRKG
1
Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15.
§ 8 Satz 2 BRKG
2
Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten.
Verweis auf
§ 8 Satz 1 und 2 BRKG
von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 BRKG