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§ 93 Absatz 1 Satz 3 BRAO
3
Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
§ 101 Absatz 1 Satz 2 BRAO
2
Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Verweis auf
§ 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2 BRAO
von
§ 211 Absatz 2 Satz 1 BRAO