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§ 204 Absatz 4 BRAO
(4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, daß der Rechtsanwalt nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden ist.
Verweis auf
§ 204 Abs. 4 BRAO
von
§ 205 Absatz 3 Satz 1 BRAO