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§ 204 Absatz 3 BRAO
(3)
1
Die Geldbuße (
§ 114 Abs. 1 Nr. 3
) wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.
2
§ 767
der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten.
3
Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in
§ 797 Absatz 5
der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.
4
Sie fließt der Rechtsanwaltskammer zu.
5
Die Vollstreckung wird von der Rechtsanwaltskammer betrieben.
Verweis auf
§ 204 Abs. 3 BRAO
von
§ 205 Absatz 1 Satz 1 BRAO