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§ 74a Absatz 3 Satz 2 BRAO
2
Treten die Voraussetzungen, unter denen nach
§ 115b
von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 118 Abs. 2 ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Anwaltsgericht den Rügebescheid auf.
Verweis auf
§ 74a Abs. 3 Satz 2 BRAO
von
§ 197a Absatz 1 Satz 2 BRAO