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§ 74a Absatz 5 Satz 2 BRAO
2
In den Fällen des
§ 115a Abs. 2
stellt das Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.
Verweis auf
§ 74a Abs. 5 Satz 2 BRAO
von
§ 197a Absatz 1 Satz 2 BRAO