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§ 197 Absatz 1 Satz 1 BRAO
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Dem Rechtsanwalt, der in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen.
Verweis auf
§ 197 Abs. 1 Satz 1 BRAO
von
§ 197a Absatz 1 Satz 1 BRAO