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§ 150a BRAO
§ 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
1
Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist
§ 122
entsprechend anzuwenden.
2
Jedoch beträgt die in
§ 122 Abs. 3 Satz 1
bezeichnete Frist zwei Wochen, die in
§ 122 Abs. 3 Satz 2
für die weitere Tätigkeit der Staatsanwaltschaft bezeichnete Frist einen Monat.
Verweis auf
§ 150a BRAO
von
§ 196 Absatz 2 Satz 1 BRAO