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§ 63 Absatz 2 BRAO
(2)
1
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern.
2
Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.
Verweis auf
§ 63 Abs. 2 BRAO
von
§ 174 Absatz 2 Satz 2 BRAO