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§ 114 Absatz 1 Nummer 4 BRAO
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
Verweis auf
§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO
von
§ 161a Absatz 1 Satz 1 BRAO