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§ 157 Absatz 1 BRAO
(1)
1
Gegen den Beschluß, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig.
2
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Verweis auf
§ 157 Abs. 1 BRAO
von
§ 159 Absatz 3 Satz 2 BRAO