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§ 150 Absatz 3 BRAO
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Rechtsanwalt zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.
Verweis auf
§ 150 Abs. 3 BRAO
von
§ 159 Absatz 2 Satz 1 BRAO