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§ 329 Absatz 1 Satz 1 StPO
(1)
1
Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen.
§ 329 Absatz 1 Satz 4 StPO
4
Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.
§ 329 Absatz 7 StPO
(7)
1
Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den
§§ 44 und 45
bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
2
Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
Verweis auf
§ 329 Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 7 StPO
von
§ 143 Absatz 4 Satz 2 BRAO