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§ 173 Absatz 1 StPO
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.
§ 173 Absatz 3 StPO
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
Verweis auf
§ 173 Abs. 1 und 3 StPO
von
§ 123 Absatz 3 Satz 1 BRAO