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§ 120 BRAO
§ 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (
§ 119 Abs. 2
), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
§ 163 Satz 6 BRAO
6
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
Verweis auf
§§ 120 und 163 Satz 6 BRAO
von
§ 118a Absatz 2 Satz 2 BRAO