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§ 140 Absatz 1 Nummer 6 StPO
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach
§ 81
in Frage kommt;
§ 140 Absatz 1 Nummer 7 StPO
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
§ 140 Absatz 1 Nummer 9 StPO
9.
dem Verletzten nach den
§§ 397a und 406h Absatz 3 und 4
ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
§ 140 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO
1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
§ 140 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
§ 140 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
Verweis auf
§ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 StPO
von
§ 117a Satz 1 BRAO