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§ 94 Absatz 3 Satz 2 BRAO
2
Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig
1.
dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören,
2.
bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder
3.
einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören.
Verweis auf
§ 94 Abs. 3 Satz 2 BRAO
von
§ 108 Absatz 1 Satz 2 BRAO