§ 94 Absatz 3 Satz 2 BRAO
2Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig
1.
dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören,
2.
bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder
3.
einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören.